14/04/2020 | Cancellation of a trip due to Corona?
Ich habe meine gebuchte Osterferienreise wegen der Corona-Krise abgesagt, habe eine Reiseversicherung. Besteht hier ein Versicherungsschutz?
Zunächst ist abzuklären, ob eine Pauschalreise vorliegt, was der Fall ist, wenn ein Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu einem einheitlichen Gesamtpreis erbringt, z. B. die Beförderung (Flug) und die Unterbringung (Hotel). Nach Art. 11 Abs. 1 des Pauschalreisegesetzes (LGBI. 2020 Nr. 18, PRG) kann der Reisende vor Beginn der Pauschalreise zwar jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, aber der Veranstalter kann in solchen Fällen für seinen Aufwand eine angemessene Entschädigung verlangen. Nach Art. 11 Abs, 2 PRG kann der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort unvermeidbar und aussergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. In diesem Fall hat der Reisende Anspruch auf volle Rückerstattung der für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen. Damit kann bei Pauschalreisen aufgrund der Corona-Epidemie verursachten «aussergewähnlichen Umstände» wie Quarantäne, Einreisesperre etc. von der Reise zurückgetreten und der volle Ersatz der bereits geleisteten Zahlungen verlangt werden.
Liegt keine Pauschalreise vor (nur Flug oder nur Hotel), gelten zunächst die Stornobedingungen des Vertragspartners. Wenn hier keine Entschädigung erfolgen kann, kann die Reiseversicherung zum Zuge kommen. Grundsätzlich bestimmen die näheren Vertragsbestimmungen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Nicht-Antritt einer Reise die damit verbundenen Kosten für die Annullierung der Reise von der Versicherung getragen werden. Es gibt zwar keine einheitlichen, aber doch vergleichbare AGBs der Reiseversicherer. Grob zusammengefasst können die sog. Annullationskosten bei ernsthafter Erkrankung oder Verletzung, bei Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel oder einem Grounding der Fluggesellschaft, bei Streiks, Unruhen oder Erdbeben oder bei einem Diebstahl des Reisepasses geltend gemacht werden. In den Versicherungsbedingungen werden in der Regel auch Epidemien als ein solcher Grund angegeben