07.04.20 | Zwang zum Ferienbezug oder Urlaubsverbot während der Corona-Krise
Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei im Zweifel die Interessen des Arbeitgebers Vorrang haben. Aus dringlichem und unvorhergesehenem betrieblichem Bedürfnis muss eine Änderung des Ferienzeitpunktes akzeptiert werden. Der dem Arbeitnehmer daraus entstandene Schaden ist ihm vom Arbeitgeber zu ersetzen, wobei für den Arbeitnehmer eine Schadenminderungspflicht besteht. Die Ankündigung hat so früh wie möglich zu erfolgen. Für den Fall einer Pandemie gibt es jedoch keine Rechtsprechung. Zwangsferien, die auf ein dringliches betriebliches Bedürfnis zurückgehen und nicht vorhersehbar waren, müssen aber auch kurzfristig angeordnet werden können.
Die Anordnung eines Ferienbezugs oder ein Urlaubsverbot (bspw. aufgrund des Ausfalls vieler Mitarbeiter) unterliegt, wie oben dargelegt, diversen Einschränkungen und birgt, obschon aus Sicht des Arbeitgebers wünschenswert, rechtliche Risiken. Es ist daher eine einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber anzustreben. Es geht schliesslich um die Erhaltung des Betriebes und somit auch des Arbeitsplatzes.
Michaela Beck-Bieberschulte
MLaw, Rechtsanwältin bei Ritter Schierscher
Rechtsanwälte AG, Vaduz